Infos zum Rechtsgebiet Familienrecht

Das Familienrecht umfasst sämtliche Belange, die das Eherecht, die Scheidung, den Unterhalt, die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die Lebenspartnerschaft, das Recht der Familie, die Abstammung, die Adoption betreffen.

Internationales Privatrecht

Besondere Ansprüche an den Rechtsbeistand werden bei heute häufigen internationalen Eheschließungen und -scheidungen nach inner- und außereuropäischem Recht gestellt. Dabei muss ein häufig komplexes Rechtssystem des Herkunftslandes sowohl bei der Eheschließung als auch bei einer möglichen Scheidung beachtet werden und mit dem hiesigen Recht in Einklang gebracht werden. Gerade im Umgangsrecht mit den Kindern sind internationale und lokale Gesetze gegeneinander abzuwägen um für beide Partner eine einvernehmliche Lösung zu finden und dabei den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Aufgrund meines vertieften Studiums im Internationalen Privatrecht und meiner bisherigen Tätigkeit im Familienrecht kann ich auf einen umfassenden Erfahrungsschatz zurückgreifen um Ihren Interessen gerecht zu werden.

Die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner

Seit dem Jahre 2001 können in Deutschland lebende Paare eine Lebenspartnerschaft eingehen. Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht die Möglichkeit seine Beziehung rechtlich zu schützen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe sehr ähnlich in ihren Voraussetzungen und Wirkungen. Auch bei diesen Partnerschaften sind Trennungen nicht auszuschließen. Hierbei erfolgt keine Scheidung, sondern eine Aufhebung. Die Voraussetzungen sind denen der Scheidung angeglichen, insbesondere ist ein Trennungsjahr von einem Jahr und die Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft darf nicht erwartet werden. Auf Antrag beider Parteien oder auf Zustimmung einer der Partner kann das Familiengericht die Partnerschaft aufheben.

Verfahrenskosten

Im Familienrecht wird im Regelfall bei einer Scheidung und ihren Folgesachen eine Kostenaufhebung – die Gerichtskosten werden zwischen den Parteien geteilt, die Anwaltskosten hat jeder Ehepartner selbst zu tragen. Anders der Fall des Verfahrens über Unterhalt und im Zugewinnausgleichverfahren, hier hat der Verlierer sämtliche entstandene Kosten zu tragen. Im Fall fehlender Leistungsfähigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.