Infos zum Rechtsgebiet Erbrecht
In den nächsten 10 Jahren ist damit zu rechnen, dass Vermögenswerte in Höhe von mehr als 2 Billionen EUR vererbt werden. Dennoch ist es noch heute in vielen Familien ein Tabu zu Lebzeiten über den Erbfall zu sprechen. In vielen Fällen erweist sich dies als fataler Fehler und führt nicht selten zu einer ungewünschten Erbfolge oder aber zu ungünstigen steuerrechtlich relevanten Konstellationen. Neben der Trauer werden die Hinterbliebenen mit vielen kleinen und großen praktischen Hürden bei einem Todesfall konfrontiert.
Testamentsgestaltung:
Der Erblasser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag gestalten. Macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, führt dies oft zu einer ungünstigen oder ungewollten Erbfolge. Soweit auch nur geringes Vermögen vorhanden ist, sollte die Gestaltung des Testamens durch einen im Erbrecht qualifizierten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Pflichtteilsrecht:
Das Pflichtteilsrecht gewährleistet Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen und Eltern einen Mindestanteil am Nachlass, wenn der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausgeschlossen hat oder das zugewendete den Pflichtteil unterschreitet. Die Kanzlei Berger und Faoual Rechtsanwälte unterstützt Sie bei der Ermittlung des Pflichtteilanspruchs sowie dessen Durchsetzung.
Auseinandersetzung der Erben:
Bei der Auseinandersetzung, Verteilung und Verwaltung des Nachlasses unter den Erben ist Streit vorprogrammiert. Wir sorgen dafür, dass Sie von Ihren Miterben nicht übervorteilt werden und unterstützen bei der Gestaltung von Erbauseinandersetzungsverträgen.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:
Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen.
Die Erbschaft kann im Regelfall nur innerhalb von sechs Wochen nach Anfall ausgeschlagen werden. Aus diesem Grund ist es erforderlich unverzüglich nach Bekanntwerden der Erbenstellung zu reagieren und zu überprüfen, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte.
Auslegung von Testamenten:
Aus dem Wortlaut eines Testaments ergibt sich nicht immer zweifelsfrei der letzte Wille des Erblassers. Wir legen Testamente aus und führen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers ans Tageslicht.
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung:
Lässt sich beispielsweise bei der Auslegung eines Testaments nur feststellen, dass der Erblasser das erklärte nicht gewollt hat, jedoch nicht, was der Erblasser stattdessen gewollt hat, führt die Auslegung nicht zum Ziel. Hier bleibt Raum für eine Anfechtung des Testaments.
Erbschein:
Der Erbschein stellt ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Wir vertreten Sie im Erbscheinverfahren.